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Werbeartikel, Steuern und Recht: Was Unternehmen wissen sollten

Wie viel darf ein Kundengeschenk kosten, damit es steuerlich absetzbar bleibt? Welche Werbeartikel dürfen Ärzte, Apotheken oder Behörden annehmen? Und was gilt für Produktsicherheit und Umweltaussagen? Hier finden Sie die wichtigsten Regeln rund um Werbeartikel kurz erklärt – jeweils mit Link zur offiziellen Quelle und mit passenden Artikeln aus unserem Shop.

Wichtiger Hinweis: keine Rechts- oder Steuerberatung

Die Informationen auf dieser Seite sind allgemeine Hinweise, die wir sorgfältig zusammengestellt haben (Stand: Oktober 2026). Sie ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Gesetze, Verwaltungsvorschriften und Rechtsprechung können sich ändern; für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr. Bitte wenden Sie sich bei konkreten rechtlichen oder steuerlichen Fragen an Ihre Steuerberatung oder Ihre Rechtsanwältin bzw. Ihren Rechtsanwalt.

Die wichtigsten Wertgrenzen auf einen Blick

GrenzeWofür sie giltGrundlage
50 € pro Empfänger und JahrGeschenke an Kunden und Geschäftspartner (Betriebsausgabenabzug)§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG
10 € pro ArtikelStreuwerbeartikel, keine Pauschalsteuer nach § 37b EStGVerwaltungsauffassung BMF
50 € pro MonatSachbezüge an Beschäftigte§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
60 € pro AnlassAufmerksamkeiten an Beschäftigte zu persönlichen AnlässenR 19.6 LStR
25 € (Bund)Annahme durch Beschäftigte der Bundesverwaltung, Länder teils niedrigerRundschreiben BMI
geringer Wert + sichtbares LogoWerbegaben im Heilmittelbereich§ 7 HWG

Bis zu welchem Betrag sind Werbegeschenke an Kunden steuerlich absetzbar?

Seit 2024 bis 50 Euro pro Empfänger und Jahr.

Geschenke an Kunden und Geschäftspartner dürfen Sie als Betriebsausgabe absetzen, wenn ihr Wert 50 Euro pro Empfänger und Kalenderjahr nicht übersteigt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG; bis Ende 2023 lag die Grenze bei 35 Euro). Sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, gilt der Nettobetrag.

Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag. Wird sie auch nur um einen Cent überschritten, entfällt der Abzug für das gesamte Geschenk. Alle Geschenke an dieselbe Person im selben Jahr werden zusammengerechnet. Außerdem müssen die Aufwendungen für Geschenke einzeln und getrennt von anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG), sonst ist der Abzug ebenfalls gefährdet.

Für den Empfänger ist ein Geschenk grundsätzlich eine steuerpflichtige Einnahme. Viele Unternehmen übernehmen deshalb die Steuer mit einer Pauschalsteuer von 30 Prozent nach § 37b EStG, damit der Beschenkte nichts versteuern muss. Ob und wie das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären Sie am besten mit Ihrer Steuerberatung.

Passend dazu im Shop: Weihnachtsgeschenke für Firmen → Premium-Schreibgeräte → Thermobecher → Notizbücher →

Quellen: § 4 EStG · § 37b EStG

Was gilt steuerlich für Streuartikel und günstige Giveaways?

Artikel bis 10 Euro gelten als Streuwerbeartikel.

Für günstige Werbeartikel gibt es eine Vereinfachung: Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen, sieht die Finanzverwaltung als Streuwerbeartikel an. Sie müssen nicht in die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG einbezogen werden. Typische Streuartikel sind Kugelschreiber, Notizblöcke, Schlüsselanhänger oder Feuerzeuge, die auf Messen, bei Aktionen oder im Mailing verteilt werden.

Für Artikel oberhalb dieser Grenze steigt der Verwaltungsaufwand, etwa durch Aufzeichnungspflichten. Der Branchenverband der Werbeartikel-Wirtschaft (GWW) setzt sich deshalb politisch dafür ein, die Grenze für Streuartikel deutlich anzuheben. Bis zu einer Gesetzesänderung gilt die 10-Euro-Grenze.

Passend dazu im Shop: Werbeartikel unter 1 € → Giveaways & Streuartikel → Kugelschreiber → Notizblöcke & Haftnotizen →

Quellen: § 37b EStG · GWW: Forderung zur Werbeartikelbesteuerung

Wie viel darf ich Mitarbeitern steuerfrei schenken?

50 Euro im Monat als Sachbezug, 60 Euro bei persönlichen Anlässen.

Für Geschenke an die eigenen Beschäftigten gelten andere Regeln als für Kunden. Zwei Grenzen sind für Werbeartikel besonders wichtig:

  • 50 Euro pro Monat als Freigrenze für Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG), etwa für eine Jacke, einen Thermobecher oder einen Rucksack mit Firmenlogo.
  • 60 Euro pro Anlass für Aufmerksamkeiten zu einem persönlichen Ereignis wie Geburtstag, Hochzeit oder Dienstjubiläum (R 19.6 der Lohnsteuer-Richtlinien).

Auch hier handelt es sich um Freigrenzen: Wird der Betrag überschritten, ist der gesamte Wert steuer- und beitragspflichtig. Wie Sie die Grenzen in der Lohnabrechnung richtig anwenden, klärt Ihre Steuerberatung oder Lohnbuchhaltung.

Passend dazu im Shop: Jacken & Westen → Sweatshirts & Hoodies → Thermobecher → Geschenke zum Firmenjubiläum →

Quellen: § 8 EStG

Dürfen Behörden, Schulen und Beschäftigte im öffentlichen Dienst Werbeartikel annehmen?

Ja, einfache Werbeartikel bis zu einer Wertgrenze – meist 25 Euro.

Beschäftigte im öffentlichen Dienst dürfen grundsätzlich keine Geschenke in Bezug auf ihr Amt annehmen. Für einfache Werbeartikel gibt es aber Ausnahmen: In der Bundesverwaltung gilt die Annahme geringfügiger Aufmerksamkeiten bis 25 Euro, zum Beispiel Kugelschreiber, Schreibblöcke oder Kalender, als stillschweigend genehmigt. Bargeld ist immer ausgeschlossen.

Bundesländer, Kommunen und einzelne Behörden können eigene, teils niedrigere Grenzen oder Anzeigepflichten festlegen. Wer an Schulen, Kitas, Ämter oder Kliniken in öffentlicher Trägerschaft verschenkt, ist mit schlichten, günstigen Werbeartikeln mit Logo auf der sicheren Seite – im Zweifel lohnt eine kurze Nachfrage bei der Einrichtung.

Passend dazu im Shop: Kugelschreiber → Notizblöcke & Haftnotizen → Kalender & Planer → Werbeartikel für Schule & Kita →

Quellen: Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste: Annahme von Belohnungen und Geschenken

Welche Werbeartikel sind für Arztpraxen, Apotheken und Pharma erlaubt?

Nur Gegenstände von geringem Wert mit gut sichtbarer Werbung – oder geringwertige Kleinigkeiten.

Wer für Arzneimittel, Medizinprodukte oder andere Heilmittel wirbt, muss das Heilmittelwerbegesetz beachten. Nach § 7 HWG sind Werbegaben grundsätzlich unzulässig. Erlaubt sind unter anderem Gegenstände von geringem Wert, die dauerhaft und deutlich sichtbar mit dem Namen des Werbenden oder des Produkts gekennzeichnet sind, sowie geringwertige Kleinigkeiten. Genau das leistet ein klassischer Werbeartikel mit aufgedrucktem oder graviertem Logo.

Werbegaben an Ärztinnen, Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker sind zusätzlich nur zulässig, wenn sie für die Verwendung in der Praxis oder Apotheke bestimmt sind – etwa Kugelschreiber, Notizblöcke oder Haftnotizen für den Praxisalltag. Bei Werbegaben an Patientinnen und Patienten setzt die Rechtsprechung sehr enge Grenzen; der Bundesgerichtshof hat für geringwertige Kleinigkeiten in der Publikumswerbung eine Grenze von etwa einem Euro gezogen.

Passend dazu im Shop: Spritzen-Kugelschreiber mit ml-Skala → Kugelschreiber im Spritzen-Design → Textmarker „Spritze“ → Filz-Schlüsselanhänger Zahn → Werbeartikel für Arztpraxen → Werbeartikel für Apotheken →

Quellen: § 7 HWG

Bin ich auch für die Sicherheit verschenkter Werbeartikel verantwortlich?

Ja – die EU-Produktsicherheitsverordnung gilt auch für kostenlos abgegebene Produkte.

Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR). Sie erfasst Produkte, die entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben werden – also auch Werbegeschenke. Sie gilt auch im B2B-Bereich, wenn das Produkt vorhersehbar von Verbrauchern benutzt wird, was bei den meisten Werbeartikeln der Fall ist.

Für einzelne Produktgruppen gibt es zusätzliche Regeln: Elektronik wie Powerbanks oder Lautsprecher braucht unter anderem eine CE-Kennzeichnung, Artikel für Kinder müssen die Anforderungen an Spielzeugsicherheit erfüllen, und Tassen, Becher oder Brotdosen müssen für den Kontakt mit Lebensmitteln geeignet sein. Wir beziehen unsere Artikel von etablierten Werbeartikel-Lieferanten, die diese Anforderungen kennen. Wählen Sie für Kinder und für Lebensmittelkontakt bewusst Artikel, die genau dafür vorgesehen sind.

Passend dazu im Shop: Kinderartikel → Powerbanks → Tassen & Becher → Brotdosen & Lunchboxen →

Quellen: Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR) · IHK München: FAQ zur Produktsicherheitsverordnung · Verordnung (EG) 1935/2004 (Lebensmittelkontakt)

Darf ich Werbeartikel als „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ bewerben?

Seit 27. September 2026 nur noch mit konkretem Nachweis.

Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/825 („EmpCo“) im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gelten seit dem 27. September 2026 strenge Regeln für Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern. Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“, „klimaneutral“ oder „nachhaltig“ sind ohne anerkannten Nachweis unzulässig. Erlaubt bleiben konkrete, belegbare Angaben – etwa „aus recyceltem PET“ oder ein anerkanntes Siegel.

Wir kennzeichnen Artikel im Shop deshalb nicht pauschal als „nachhaltig“, sondern nennen das konkrete Merkmal: zum Beispiel OEKO-TEX, Fairtrade, recyceltes Material oder das Herkunftsland – jeweils nach Angabe des Herstellers. Wenn Sie Werbeartikel an Endverbraucher weitergeben und mit Umweltaussagen bewerben, sollten auch Ihre eigenen Texte diesen Regeln folgen.

Passend dazu im Shop: Werbeartikel Made in Germany → Baumwolltaschen →

Quellen: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) · Richtlinie (EU) 2024/825 · IHK Ostthüringen: Umweltaussagen

Darf ich jedes Logo und Motiv auf Werbeartikel drucken lassen?

Nur, wenn Sie die Rechte daran haben.

Für das Motiv auf einem Werbeartikel ist der Besteller verantwortlich. Ihr eigenes Firmenlogo ist unproblematisch. Fremde Marken, Logos, Figuren, Fotos oder Grafiken dürfen dagegen nur mit Zustimmung der Rechteinhaber gedruckt werden – das schützen vor allem das Markengesetz und das Urheberrecht. Das gilt auch für Bilder aus dem Internet und für Sponsorenlogos: Lassen Sie sich die Freigabe Ihrer Partner im Zweifel schriftlich geben.

Vor jeder Produktion erhalten Sie von uns einen PDF-Entwurf zur Freigabe. So prüfen Sie Motiv, Platzierung und Farben, bevor gedruckt wird.

Passend dazu im Shop: Ratgeber Druckverfahren → Kontakt und Druckdaten →

Quellen: Markengesetz (MarkenG) · Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Rechtlicher Hinweis

Die Informationen auf dieser Seite sind allgemeine Hinweise, die wir sorgfältig zusammengestellt haben (Stand: Oktober 2026). Sie ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Gesetze, Verwaltungsvorschriften und Rechtsprechung können sich ändern; für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr. Bitte wenden Sie sich bei konkreten rechtlichen oder steuerlichen Fragen an Ihre Steuerberatung oder Ihre Rechtsanwältin bzw. Ihren Rechtsanwalt.

Fragen zur Auswahl der passenden Werbeartikel?

Tobias Schaaf und sein Team beraten Sie gern zu Artikeln, Preisklassen und Veredelung: +49 (0)2532 2770760 (Mo–Fr, 9–17 Uhr) oder info@werbeartikel-primus.de. Steuerliche und rechtliche Fragen im Einzelfall klären Sie bitte mit Ihrer Steuer- oder Rechtsberatung.